Allgemeine Geschäftsbestimmungen

Die Fa. Zeltverleih Freissmuth, Grabersdorf  , stellt als Vermieter  von Zelten, diese und weitere Ausstattungen Mietern leihweise über einen festgesetzten Zeitraum entgeltlich zur Verfügung. Die Zelte werden unter Anleitung eines Zeltmeisters auf – und abgebaut, zu den nachstehenden Bedingungen:

1. Transport

Das Zelt samt Zubehör wird von dem Vermieter zugestellt. Bei Selbstabholung einer Mietsache trägt der Mieter selbst Kosten und Risiko.

2. Zeltplatz

Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu – und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für LKW befahrbar sein und die Nutzung durch die Fa. Freissmuth für die Dauer der Arbeiten muss von Seiten des Mieters genehmigt sein. Eine Vorbesichtigung des Platzes durch den Vermieter wird mit dem Mieter abgesprochen. Der genaue Aufstellort ist, mindestens 5 Wochen vor Aufbau, durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen. Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen verlegt oder auch dieser von Freileitungen überspannt wird. Ist das der Fall, so muss er den Vermieter davon unterrichten und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kinnzeichnen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er schadenersatzpflichtig und stellt den Vermieter von Ansprüchen frei.

 

3. Auf – und Abbau der Zeltanlage(n)

Der Auf. Und Abbau des Zeltes erfolgt laut Vereinbarung. Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtlich Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Zeltmeisters des Vermieters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann. Um Schäden am Zelt zu vermeiden, darf der Auf- und Abbau nur unter Aufsicht des Zeltmeisters der Vermieterin erfolgen. Der Mieter hat einen verlässlichen Mann als Zeltwart zu bestimmen, der das Zelt entweder am Firmensitz des Vermieters oder an Ort und Stelle übernimmtund den Zeltmeister des Vermieters beim Zeltauf – und abbau unterstützt. Die von der Mieterseite gestellten volljährigen Helfer müssen für die zu verrichtenden Arbeiten körperlich wie geistig geeignet sein. Zeltauf – und abbau an Wochenenden ist nur nach Vereinbarung und mit Zustimmung des Vermieters möglich. Der Vermieter schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle arbeiten zu verstehen sind, die über den Transport, das Auf – und Abbauen hinausgehen, ausser Arbeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages.

 

4. Übernahme und Rückgabe

Die laut landesgesetzlichen Landesvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Errichtung des Zeltes vorliegen. Ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Zeltbuch, kann, wenn benötigt, zu Genehmigungszwecken temporär zur Verfügung gestellt werden. Die für die Steiermark erforderlichen Registernummern für die Mietsache werden im Falle der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt. Missbrauch der Registernummern der Fa. Zeltverleih Freissmuth werden zur Anzeige gebracht. Für den Mieter gelten ebenfalls die Bestimmungen seiner Bauaufsichtsbehörde. Der Mieter bescheinigt dem Zeltmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage/Mietsache. Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden(insbesondere an Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm und Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus – und Eingänge dicht zu verschließen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt dem Vermieter (dem Zeltmeister) zu übergeben. Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Bei Rückgabe von verschmutztem oder beschädigtem Zeltmaterial bzw. Inventar berechnet der Vermieter Reinigungs – und Reperaturkosten. Die hierdurch anfallenden Stand- bzw. Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Mieters. Die WC – Anlagen werden gereinigt übergeben. Sie sind gereinigt zurückzustellen, ansonsten werden Reinigungsgebühren in Rechnung gestellt.

 

5. Haftung

Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme am Firmensitz des Vermieters, oder an Ort und Stelle bis zur Rückgabe des Zeltes (fix und fertig verladene Anlage) sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Entstehen durch unsachgemäßes hantieren Schäden an Planen oder beim Zeltgerüst (insbesondere durch Werfen oder Abkippen vom Fahrzeug), werden dem Mieter die Kosten für die Behebung diese Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zeltteile und Werkzeug. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen einer Betriebsunterbrechung werden ausgeschlossen. Haftpflichtansprüche von Dritten aus der Benutzung des Materials gehen zu Lasten des Mieters.

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, ist der Mieter verpflichtet, alles zumutbare zu tun um die Schäden so gering wie möglich zu halten.

Bei Schneefall ist das Zelt jedenfalls zu beheizen (mindestens 12 Grad Celsius Innentemperatur auf Dauer), wenn nötig ist das Zeltdach von den Schneemaßen zu befreien.

 

6. Heizung / Technik

Sämtliche technische Geräte und Installationen, insbesondere die Heizung, sind von einer konzessionierten Fachfirma, oder einem vom Vermieter belehrten Person in Betrieb zu setzen(zu verlegen) bzw. außer Betrieb zu nehmen(zu demontieren). Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach nach geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen. Ein Blitzschutz ist vom Mieter herzustellen.

 

7. Versicherung:

Die Leihzelte des Vermieters sind lediglich feuerversichert. Tritt jedoch ein Feuerschaden durch Verschulden des Mieters am Mietgegenstand auf, so ist der Schaden vom Mieter zu ersetzen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall-, Haftpflicht- bzw. sonstige Versicherungen zusätzlich abzuschließen.

 

8. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung

Der Mieter, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wurde darüber belehrt, dass ihm ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3 Abs. 3  Konsumentenschutzgesetz jedenfalls nicht zusteht. Der Mieter haftet bei Auftragsstornierung, welche schriftlich vorzulegen ist(z.B. per E – Mail), nach folgender Staffelung:

Bis 28 Tage vor Aufbaubeginn 20 % *

Ab 21 Tage vor Aufbaubeginn 35 % *

Ab 14 Tage vor Aufbaubeginn 50 % *

Ab   5 Tage vor Aufbaubeginn 75 % *

*der Brutto – Gesamtauftragssumme

Der Vermieter haftet bei Auftragsstornierung, welche schriftlich vorzulegen ist(z.B. per E – Mail), nach folgender Staffelung:

Bis 28 Tage vor Aufbaubeginn   0 % *

Ab 14 Tage vor Aufbaubeginn 20 % *

Ab   7 Tage vor Aufbaubeginn 50 % *

Ab   3 Tage vor Aufbaubeginn 75 % *

*der Brutto – Gesamtauftragssumme

 

Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandszahlung von 50% des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung fällig wird.

Bei Nichterbringung der entfälligen Brutto-Gesamtauftrags- summe der Mietsache, laut Angebot/Auftragsbestätigung/ Vertrag zwischen Vermieter und Mieter, binnen einem Monat nach der Veranstaltung bzw. bei einem Dauerauftrag (z.B. Lagerzelt) mit monatlicher Zahlung zu festgesetzten Terminen, ist der Mieter berechtigt, diese, ohne Mahnung oder Friststellung, gerichtlich einzufordern bzw. folglich Zeltanlagen unverzüglich abzubauen, Heizungen und sonstiges Zubehör unverzüglich abzuholen – befreit nicht von ausstehenden Zahlungen!

Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder unfallsbedingt können keinen Schadensersatz des Mieters auslösen.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag/der AGB, der dem Recht der Republik Österreich unterliegt,  ist Feldbach. Bei Verbrauchergeschäften gilt Paragraph 14 Konsumentenschutzgesetz Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslosen An – und Abtransport, sowie Zeltauf – und abbau zu gewährleisten.

Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung (erstellt und gesendet vom Mieter oder Vermieter) sowie eines Vertrages, nimmt der Mieter die AGB der Fa. Zeltverleih Freissmuth zur Kenntnis und akzeptiert diese. Sofern die AGB Online nicht ersichtlich sind (z.B. kein Internetzugang, Fehler beim Öffnen der Homepage oder der Datei), so ist dies telefonisch oder schriftlich bis 7 Tage vor Aufbaubeginn bekannt zu geben, um dem Mieter diese per Postweg zukommen zu lassen.